Satzung des UBC Münster
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Universitäts Basketball Club Münster
e.V. - abgekürzt UBC Münster - .
- Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist hier in das Vereinsregister
des Amtsge-richtes Münster eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Juli des Jahres und
endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Basketball- und des Rollstuhlbasket-ballsports
in Münster. Hierzu betreibt und fördert der Verein den Breiten-
und den Leistungssport - insbesondere im Bereich des Schulbasketballsports,
den Jugendbas-ketballsport -, die sportliche Freizeitgestaltung, die Jugendpflege
und das Zustande-kommen internationaler Begegnungen. Dies geschieht in
enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich 07 Psychologie & Sportwissenschaft
und der zentralen Betriebsein-heit Hochschulsport der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster.
Eine vornehmliche Aufgabe sieht der Verein in der Förderung des
Behindertensports. Zu diesem Zweck ist die Rollstuhlbasketball-Abteilung
Mitglied im Behindertensport-verband Nordrhein-Westfalen e.V. (BS NW),
mit Sitz in Duisburg.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung.
- Eine Ausnahme gilt zur Zeit nur für den Bereich der 1. Herrenmannschaft
im Bereich der Basketballbundesliga. Dieser wird als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 a Abgabenordnung geführt.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Bundesli-gamannschaft"
und der übrige Verein "Zweckbetrieb" werden organisatorisch,
recht-lich und finanziell getrennt geführt.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhält-nismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Für die Spieler gilt der
Grundsatz, dass sie, motiviert ausschließlich durch Freude und Interesse
am Basketballsport, un-entgeltlich spielen, Vereinsmitglieder sein müssen
und insoweit mit jedem anderen Vereinsmitglied gleichbehandelt sind. Dies
gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitragsleistung.
Von diesem Grundsatz kann ausschließlich im Bereich der Leistungsmannschaften
- insbesondere der Bundesligamannschaft - durch Zahlung von Aufwendungsersatz
und in Ausnahmefällen auch durch Zahlung von Gehältern abgewichen
werden. Auch für den Bereich der "Bundesligamannschaft"
gilt jedoch der Grundsatz, der vorstehend für den Leistungssport
formuliert ist.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich
tätig. Sie erhalten keinen Aufwendungsersatz. Von diesem Grundsatz
kann für Sachaufwendungen eine Ausnahme gemacht werden. Pauschaler
Aufwendungsersatz kann in geringer Höhe auch an Inhaber von Vereinsämtern
gezahlt werden, die über kein eigenes Einkommen verfügen,
wie Trainer des Vereins, die hauptamtlich tätig werden. Diese erhalten
eine angemessene, der Verhältnismäßigkeit entsprechende
Vergütung. Trainer die nebenbe-ruflich tätig werden, können
eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Im begründeten
Einzelfall können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Der Zweck
des Vereins ist auch in diesem Fall zu wahren und eine Begünstigung
durch unver-hältnismäßig hohe Vergütung muss ausgeschlossen
sein.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor deren
Anmeldung beim Regis-tergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Ansehen
von Ge-schlecht, Beruf, Konfession oder Staatsangehörigkeit.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmean-trag, der an den Vorstand, zu Händen des Geschäftsführers
des "Zweckbetriebes" ge-richtet sein muss. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der
Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet
sich damit zur Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
- Der Geschäftsführer des "Zweckbetriebes" prüft
den Aufnahmeantrag und entscheidet über ihn. Die Entscheidung bedarf
der Genehmigung durch den Vorstand des Vereins. Der Geschäftsführer
des "Zweckbetriebes" unterrichtet den Vorstand über die
einge-gangenen Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft und seine hierüber
getroffenen Ent-scheidungen. Die Entscheidung des Geschäftsführers
des "Zweckbetriebes" über den Aufnahmeantrag gilt als genehmigt,
wenn der Vorstand nicht binnen einer Frist von einer Woche nach Kenntnis
über die Entscheidung des Geschäftsführers des "Zweck-betriebes"
eine andere Entscheidung trifft. Soweit der Vorstand eine andere Entschei-dung
trifft, ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Bei
Ablehnung des Antrages ist weder der Vorstand noch der Geschäftsführer
des "Zweckbetriebes" ver-pflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Verein oder konkludent
durch das Unterzeichnen eines Spielerpassformulares ist das neue Mitglied
für das laufende Ge-schäftsjahr beitragspflichtig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt aus dem Verein, durch
Ausschluss oder mit Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vor-stand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Aus-trittserklärung auch
von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann
nur zum 30.06. des jeweils laufenden Kalenderjahres erklärt werden,
wobei eine Frist von sechs Wochen einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absen-dung der zweiten Mahnung, in der der Ausschluss angedroht
wurde, ein Monat ohne Eingang des gesamten rückständigen Betrages
auf dem Vereinskonto verstrichen ist.
Ein Mitglied kann ebenso durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausge-schlossen werden, wenn er schuldhaft und in grober Weise gegen
die Satzung des Vereins verstößt oder durch vereinsschädigendes
Verhalten die Interessen des Verei-nes verletzt. Ein Ausschlussgrund
stellt auch ein grober Verstoß gegen Vereinsinteres-sen, die Missachtung
von Anordnungen der Organe des Vereins, ein grob unsportli-ches Verhalten
oder eine sonstige unehrenhafte Verfehlung dar. Vor der Beschlussfas-sung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebe-nen Brief bekannt
zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes stehen
dem Mitglied keine weiteren vereinsinternen Rechtsbehelfe zu.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
des Ausgeschiede-nen an den Verein. Der Ausgeschiedene hat seine Mitgliedsausweise
sowie etwa in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände
zurückzugeben. Ein Zu-rückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Veranstaltungen
des Vereins im Rahmen der jeweils gültigen Haus- und Betriebsordnungen
zu besuchen.
- Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung bei der Bildung der
Vereinsor-gane mit. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Mitglieder
das aktive Wahl- sowie Stimm- und Vorschlagsrecht. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbe-sondere Minderjährigen, wird dieses
Wahlrecht durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Die
stimmberechtigten Mitglieder wirken in der Mitgliederver-sammlung bei
der Bildung der Vereinsorgane mit.
- Als Mitglied des Vereins sind alle Mitglieder an die Satzung und die
Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Die Mitglieder sind auch
gehalten, sich für die Förde-rung des Vereins einzusetzen. Dazu
gehört insbesondere auch, nach besten Kräften in der Selbstverwaltung
des Vereins mitzuwirken. Die Mitglieder sind insbesondere ver-pflichtet,
den jeweilig festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern für ein Kalenderjahr
im voraus er-hoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
- Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes Beiträge
ganz oder teilwei-se erlassen oder stunden.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01.07. eines Jahres per
Lastschriftverfahren fällig. Für Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren
teilnehmen, wird eine Beitrags-rechnung ausgestellt, für die eine
Verwaltungspauschale von zusätzlich 10,-- DM an-fällt. Sollten
dem Verein weitere Kosten (wie Rücklastschriftkosten, etc.) entstehen,
sind auch diese von den Mitgliedern zusätzlich zu zahlen.
- Die Beitragshöhe ist wie folgt gestaffelt:
- Senioren
- Studenten
- Jugend
- Familie
- Fördermitglieder
- Hobbysportteilnehmer (auch ohne Spielerpass).
- Innerhalb der Rollstuhlbasketball-Abteilung findet die oben genannte
Staffelung ent-sprechende Anwendung.
- Bei dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr
er-hoben. Sie beträgt 50 % der jeweils geltenden Verbandsgebühr.
Die Höhe der Auf-nahmegebühr ist vom Vorstand festzustellen.
§ 7 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
Der Verein, seine Organe und Beauftragten haften den Mitgliedern nicht
für Schäden und Verluste - auch nicht im Falle grober Fahrlässigkeit
- die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung
von Anlagen, Einrichtungen und Geräten o-der bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch die Sportunfall
-oder Haftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt sind. Eben-so wenig
haftet der Verein für Sachen, die in den vom Verein benutzten Anlagen
ab-handen kommen oder beschädigt werden.
§ 8 Organe und ständige Einrichtungen des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Verwaltungsrat
§ 9 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei beschränkt
Ge-schäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, wird diese
Stimme durch einen gesetzli-chen Vertreter ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich in dem Zeitraum zwischen
01. März und 14. Mai des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Präsidenten
unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Anträ-ge, insbesondere solche auf Satzungsänderung,
müssen in die Tagesordnung aufge-nommen werden. Die Einberufung kann
durch Aushang im Vereinsaushang (Schau-kasten in der Dreifachhalle des
Schulzentrums Kinderhaus, Von-Humboldt-Str. 13, 48159 Münster, im
Durchgang zur Haupthalle) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von
drei Wochen einzuhalten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt
als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einberufung nach einer
der vorgenannten Einbe-rufungsformen unter Beachtung der dortigen Voraussetzung
vorgenommen worden ist. Die Ordnungsgemäßheit der Einberufung
der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und in der
Niederschrift vermerkt werden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Zusammentritt
der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten
Wahlvorschläge und Anträge - soweit sie nicht eine Satzungsänderung
betreffen - auf Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte
Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist
in je-dem Fall zu ergänzen, wenn ein fristgerecht gestellter Antrag,
der nicht auf die Tages-ordnung gesetzt wurde, die Unterstützung
von 1/10 der anwesenden stimmberechtig-ten Mitglieder findet. Dies gilt
- wie bereits obig in § 9 3. Absatz Satz 1 eingeschränkt - nicht
für Anträge auf Satzungsänderung. Anträge auf Satzungsänderung
sind nur zu-lässig, wenn sie (vgl. § 9 2. Absatz) bei der schriftlichen
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Präsidenten
in der Tagesordnung aufgenommen sind und unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen den Mitgliedern bekannt ge-macht werden. Anträge
nach § 9 Absatz Satz 1. auf Satzungsänderung und Anträge,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (sog.: Dringlichkeitsanträge),
sind daher unzulässig.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie
den Kassen-
bericht, der vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft
worden ist, vor.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme, Erörterung und Genehmigung des Jahresberichtes
des Vor-standes sowie des Kassenberichtes betreffend den Zweckbetrieb
- Entgegennahme des Berichtes des Abteilungsleiters Rollstuhlbasketball
- Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates
- Wahl des Vorstandes (ausgenommen Abteilungsleiter Rollstuhlbasketball;
die-ser wird von der Rollstuhlbasketball-Abteilung gewählt)
- Wahl des von der Mitgliederversammlung zu wählenden Verwaltungsrates
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
- Beschlussfassung und Beratung über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums
fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen.
Das Präsi-dium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Präsident kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einer
Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einbe-rufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn die Einberufung durch 1/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Präsidium verlangt wird. Die Mitgliederversamm-lung hat dann binnen
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattzu-finden.
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Ist der Präsident
nicht anwe-send, gilt die Regelung unter § 11 1. Absatz Satz 1.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist der
Präsident nicht an-wesend, wird die Mitgliederversammlung von einem
der Vizepräsidenten geleitet. Sollte das Präsidium nicht anwesend
sein, wird die Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Vorstandes
geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
oder der vorherigen Diskussion einem Versammlungsleiter, der nicht aus
den Reihen des Vor-standes kommt, übertragen werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn einer Versammlung einen Protokollführer
zu bestimmen. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt
werden.
- Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung,
unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen er-halten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen er-halten
hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von einem Präsidiumsmitglied
(vgl. § 12) zu ziehende Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass von dem Versammlungsleiter und den anwesenden Präsidiumsmitgliedern
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen der Versammlungsleiter
und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die
Tagesordnung und die einzelnen Abstim-mungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben wer-den.
Desweiteren ist dem Protokoll das Testat des für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§17 3. Absatz) zuständigen Wirtschaftsprüfers
bzw. Steuerberaters in Ablichtung bei-zufügen, falls der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb vom Präsidium oder vom Präsiden-ten
eigenverantwortlich geführt wird.
Das Protokoll ist binnen einer Frist von drei Monaten im Vereinsaushang
(Schaukas-ten) zu veröffentlichen und kann zudem über die
Geschäftsstelle jederzeit angefordert werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das Präsidium
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks
und des Fernsehens beschließt die Mit-gliederversammlung.
§ 12 Vorstand (Gesamtvorstand)
- Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
- dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand) bestehend
aus:
- dem Präsidenten,
- zwei Vizepräsidenten (Sport, Finanzen-Marketing-Sponsoring),
- - sowie dem weiteren Vorstand bestehend aus:
- 2 Kassenwarten,
- 3 Sportwarten,
- 2 Schiedsrichterwarten,
- 2 Warten für Öffentlichkeitsarbeit,
- 2 Jugendwarten,
- dem Abteilungsleiter der Rollstuhlbasketball-Abteilung,
- 2 ehrenamtlichen Geschäftsführern,
- 2 Beisitzern,
- dem Materialwart
- Die Vizepräsidenten stehen jeweils dem Ressort Sport und dem Ressort
Finanzen-Marketing-Sponsoring vor und führen sie verantwortlich.
- Das Präsidium (geschäftsführender Vorstand) ist Vorstand
des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Präsidenten und durch ein weiteres
Präsidiumsmitglied gemeinsam vertreten.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die Geschäfte des
Gesamtvereins entspre-chend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung dem Präsidium
obliegen und ausschließlich zugewiesen sind. Der Vor-stand fasst
seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters
(Leiter der Vorstandssitzung). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt der Vorstand Vorstandssitzungen
durch. Sie wer-den vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
ein Vorstandsmitglied es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch
zu berufen. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann er Ausschüsse
einsetzen und Beauftragte ernennen.
- Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere
sind der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmverhältnisse in
der Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschriften sind von einem Vorstandsmitglied (Protokollführer)
zu unter-schreiben.
Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich
zu behandeln, so-weit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit
freigegeben sind.
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Ab dem Kalenderjahr
2002 werden die Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Der Wahlmodus hat dabei Vorrang vor der Wahlzeit.
§ 14 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, von denen
vier durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden, sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern, die
vom Verwaltungsrat entweder aus dem Kreis der jeweiligen Sponsoren, oder
aus einem sonstigen Kreis von Personen, die nicht Mit-glieder sein müssen,
auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss berufen werden können.
- Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt somit zwei Jahre. Der
Wahlmodus hat Vorrang vor der Wahlzeit.
- Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzen-den aus seiner Mitte. Der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit sein
Stellvertreter lädt zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet
sie. Das Präsidium kann an den Sitzungen des Ver-waltungsrates teilnehmen
und zu seinen Sitzungen den Verwaltungsrat oder einzelne Verwaltungsratsmitglieder
einladen. Das Präsidium muss eine außerordentliche Präsi-diumssitzung
unter Beteiligung des Verwaltungsrates schriftlich unter der in §
14 3. Absatz genannten Frist und unter Angabe der Tagesordnung einberufen,
wenn der Verwaltungsrat dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
verlangt. Unter den selben Voraussetzungen kann das Präsidium eine
außerordentliche Verwaltungsrats-sitzung unter Beteiligung des Präsidiums
und des Vorstandes einberufen.
- Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung des Präsidiums und des Vorstandes
in wichtigen Angelegenheiten des Zweckbetriebes und des vom Präsidium
oder Präsidenten oder einer Dritten Person -(siehe § 17
Ziffer 1)- eigenverantwortlich geführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,
- Mitwirkung bei der Beschaffung von Finanzmitteln zur laufenden
Finanzierung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,
- Beantwortung vom Vorstand und Präsidium gestellter Fragen,
- Maßnahmen zur Werbung fördernder Mitglieder und Unterstützung
des Präsi-diums und des Vorstandes jeder Art,
- Die Integration des Vereins und auch Maßnahmen zur Förderung
des
Vereinslebens.
- Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
Abwesenheit die des Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind zu protokollieren. Das
Protokoll muss enthalten:
Ort und Zeit der Verwaltungsratssitzung
Anwesenheitsliste
die jeweilige Beschlussfassung einschließlich des Abstimmungsergebnisses
die Unterschrift des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit seines Stellvertreters.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gesamtvorstand und dem Verwal-tungsrat
ist unverzüglich schriftlich eine außerordentliche Versammlung
sämtlicher Präsidiums,- Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder
unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und Angabe der Tagesordnung
einzuberufen mit dem Ziel, zwischen den Gremien Konsens zu erreichen.
Kommt es zu keinem Konsens, entscheidet der Gesamtvorstand durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder
in gesonderter Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten
bzw. bei Abwesenheit die seines Stellvertreters (Versamm-lungsleiters)
den Ausschlag.
§ 15 Ausschüsse
Das Präsidium kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
§ 16 Geschäftsführung
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Abwicklung der Geschäftsführung
hauptamtliche Geschäftsführer einstellen. Der geschäftsführende
Vorstand wird dann der Geschäftsführung durch schriftlichen
Vertrag Rechte und Pflichten zuweisen.
§ 17 Organisation und Führung im Bereich des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes
- Der organisatorisch, rechtlich und finanziell getrennt zu führende,
wirtschaftliche Ge-schäftsbetrieb "Bundesligamannschaft"
wird durch das Präsidium eigenverantwortlich geführt. Das Präsidium
hat alternativ auch das Recht, die Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
"Bundesligamannschaft" an einen Dritten (Einzelperson, GmbH
oder sonstige juristische Person) zu übertragen.
- Auf jeden Fall muss der Bereich über ein eigenes unabhängiges
Rechnungswesen ver-fügen. Die Prüfung des Rechnungswesens im
Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb im Falle der eigenverantwortlicher
Führung durch das Präsidium erfolgt durch einen vom Präsidium
zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Bereich wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten. Sollte die Führung des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes einem Dritten übertragen sein, hat der Dritte
die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis. Bei Sitzungen des Präsidiums
muss der Vorstand eingeladen werden, soweit Belange des Zweckbe-triebes
betroffen sind.
- Zuwendungen aus dem Bereich Zweckbetrieb an den Bereich wirtschaftlicher
Ge-schäftsbetrieb sind grundsätzlich unzulässig. Insbesondere
dürfen Spenden für den Be-reich Zweckbetrieb nicht vom wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb verwendet werden.
§ 18 Organisation und Führung des Amateurbereiches (Zweckbetriebes)
Der organisatorisch selbstständig Amateurbereich (Zweckbetrieb),
wird von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand geführt.
Dieser Bereich wird nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung geführt. Der Zweckbetrieb hat ein vom wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unabhängiges Rech-nungswesen.
§ 19 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei
Kassenprüfer, die ihre Aufgaben unter sich aufteilen. Die Kassenprüfer
prüfen die Kassenbücher und Belege des Zweckbetriebes. Über
das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten sie der ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Bericht.
- Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse,
Belege und Aufzeich-nungen sowie Auskunft über Vermögensverwaltung
und Rechnungsführung betref-fend den Zweckbetrieb zu verlangen.
§ 20 Jugendausschuss
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung der Jugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig
für alle Angelegenhei-ten der Jugend des Vereins, soweit sie die
gesamte Vereinsjugend berühren. Er ent-scheidet über die Verwendung
der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
- Jede Mannschaft wählt einen Mannschaftsverantwortlichen. Die Mannschaftsverant-wortlichen
werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen ge-wählt.
Sind die Mannschaftsmitglieder unter 16 Jahre alt, so werden die Funktionen
des Mannschaftsverantwortlichen von einem Elternteil des Jugendlichen
übernommen. Die Mannschaftsverantwortlichen aller Mannschaften des
Jugendbereiches bilden den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss wird von
den Jugendwarten gemeinsam gelei-tet. Die Jugendausschussvorsitzenden
als Vertreter der Jugend sind Mitglieder des Vorstandes. Sollte ein Stellvertreter
gewählt werden, ist dieser Stellvertreter nicht Mitglied des Vorstandes.
§ 21 Rollstuhlbasketball-Abteilung
- Der Rollstuhlbasketball-Abteilung gehören alle Mitglieder an, die
am Spiel bzw. Trai-ningsbetrieb der Rollstuhlbasketballer teilnehmen.
Jugendliche oder Senioren, die zu-gleich Rollstuhlbasketball betreiben
gelten als Mitglieder der Vereinsjugend bzw. der Seniorenabteilung.
- Die Rollstuhlbasketball-Abteilung verwaltet sich selbstständig.
Sie regelt insbesondere ihre Finanzen in eigener Verantwortung. Die Beiträge
der Mitglieder der Rollstuhl-basketball-Abteilung sowie Einnahmen und
Zuschüsse jeglicher Art, die ihrem Zweck nach dem Rollstuhlbasketball
zugute kommen, müssen der Rollstuhlbasketball-Abteilung zufließen.
Über die finanzielle Situation der Rollstuhlbasketball-Abteilung
ist dem Vorstand einmal jährlich zur Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
- Die Rollstuhlbasketball-Abteilung gibt sich eine Ordnung, die der Zustimmung
des Vorstandes bedarf. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Rollstuhlbasketball-Abteilung
wählt einen Abteilungsleiter, der Mitglied des Vorstandes ist.
§ 22 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehr-heit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden, wenn ein solcher schriftlicher Antrag - unterzeichnet
von 2/3 der Stimmberechtigten des Vereins - beim Präsidenten eingegangen
ist oder der Vorstand die Auflösung mit ¾ seiner Mitglieder
beschlossen hat. Es müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein.
- Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mit-glieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen
eine neue Mitglie-derversammlung einberufen, die unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins
fällt an die Stadt Münster mit der Zweckbestimmung, dieses
Vermögen unmittelbar und aus-schließlich der gemeinnützigen
Förderung des Sports zuzuführen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem an-deren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§ 23 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
in Kraft. Am selben Tage tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
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